Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaber: Rögner Transporte Gmbh
Adresse: Eibesbrunner Straße 4 , 2120 Obersdorf
Firmenbuchnummer: 62380K
Geschäftsführer: Bernhard Rögner
UID: ATV19033506
Allg. Liefer- und Geschäftsbedingungen:
Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Transportbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Weiters gilt:
Geltungsbereich: 1. Nachstehende Leistungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit unseren Unternehmen abgeschlossenen Verträge, und zwar auch dann, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. 2. Etwaige Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 3. Diese Preis- und Lieferbedingungen gelten auch, falls der Käufer eigene Kauf- oder Abnahmebedingungen hat. Die Gültigkeit dieser Kauf- oder Abnahmebedingungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Gegenstand der Leistung: Dem Erzeugungsprogramm des Verkäufers sind die Bestimmungen der ÖNORM B 3304 „Betonzuschläge aus natürlichen Vorkommen, Eigenschaften, Prüfung und Abnahme“ sowie die RVS 8111 und RVS 8627 der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen nur zugrunde gelegt, sofern dies am Lieferschein verzeichnet ist.
Vertragsabschluss: 1. Ein Auftrag gilt erst dann von uns als angenommen, wenn entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von uns vorliegt oder die Leistung von uns tatsächlich erbracht wird. 2. Die Auftragsannahme und somit Auftragsbestätigung erfolgt – auch bei Vorauszahlung – unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit des Auftrages sowie unserer Liefermöglichkeiten.
Lieferung und Berechnung: 1. Der Verkauf erfolgt nach Gewicht, wobei die Abwaage auf den amtlich geeichten Brückenwaagen der Werke maßgeblich ist. Die Verlademengen und Beladegewichte sind durch den zur Übernahme bevollmächtigten Fahrzeugführer zu überprüfen und auf dem Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen. Mangels schriftlicher Bestellung (Bestellschein, Ausfolgeschein) durch den Abnehmer, werden den mündlichen Angaben des zur Abholung von Material beauftragten Fahrzeugführers dem Liefervorgang zugrunde gelegt. 2. Der Fahrzeugführer hat zu überwachen, dass es zu keiner Überladung des Fahrzeuges kommt. Für die rechtlichen Folgen einer Überladung haftet der Abholer, keinesfalls der Verkäufer. Dies gilt ebenso für eventuelle Tropfwasserbeanstandungen durch die Polizeibehörde. Dem Fahrzeugführer ist stets die Möglichkeit gegeben, eventuelle Übergewichte rechtzeitig abzuladen und eine neuerliche Wiegung durchzuführen bzw. übermäßige Restfeuchtigkeit abtropfen zu lassen. Für die Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes ist einzig und allein der abholende Fahrzeugführer verantwortlich. 3. Die Preisgestaltung nimmt auf den unvermeidlichen Restfeuchtigkeitsgehalt (auch zulässiger Oberflächenwassergehalt) von gewaschenem oder regennassen Material Bedacht. Es gelten jeweils die zulässigen Grenzen der ÖNORM B 3304 7.2. 4. Es haben auch jene Lieferscheine rechtliche Gültigkeit, die nicht vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten unterfertigt sind, weil diese bei Erbringung der Leistung nicht anwesend waren. 5. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet sich, unseren Fahrzeugnehmern genaue Anweisungen über gewünschte Leistungen zu erteilen. 6. Sämtliche Leistungen werden in Regie verrechnet.
Gefahrenübergang: Im Falle des Transportes der vertragsgegenständlichen Waren mittels fremder Fahrzeuge gehen sämtliche Gefahren mit Zeitpunkt der Verladung auf das Fremdfahrzeug/auf den Käufer über. Bei Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt der Gefahrenübergang bei beendeter Entladung unseres Fahrzeuges.
Gewährleistung: 1. Der Käufer hat gelieferte Ware sofort bei Ablieferung zu untersuchen und auffällige Mengen- und Qualitätsbemängelungen der Ware ausschließlich schriftlich geltend zu machen. 2. Unterlässt der Käufer diese Bemängelung, so gilt die Ware als genehmigt. Spätere Bemängelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte, bei der Ablieferung trotz fachmännischer Untersuchung nicht erkennbare Mängel handelt. Nicht rechtzeitige oder nicht formgerechte Bemängelungen haben den Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche aus Mängelfolgeschäden zur Folge. Der Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht darin, dass der Verkäufer bei unbehebbaren Mängeln die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht, bei behebbaren Mängeln Verbesserung bewirkt, das Fehlende nachträgt oder eine entsprechende Gutschrift erstellt wird, wobei dies unserer Wahl obliegt. 3. Wir haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässiges, schuldhaftes Verhalten, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit. 4. Wir haften nicht für die aus unseren Materialien erzeugten Endprodukte und deren Verwendbarkeit und/oder Sicherheit.
Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug: 1. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist seinen Rücktritt erklärt hat. 2. Bei Rücktritt vom Vertrag haften wir nur für jenen Schaden, welchen wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 3. Fälle höherer Gewalt (miteingeschlossen sind Witterungseinflüsse) entheben uns für ihre Dauer von der Lieferpflicht. Gleichzuhalten mit höherer Gewalt sind insbesonders alle unvorhergesehen, von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeiten, wie Betriebsstörungen aller Art, Kraftstrommangel oder behördliche Maßnahmen sowie Streiks, oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden Betrieb. Dauern diese Hindernisse mehr als vier Wochen, so ist jeder Tag berechtigt, dem anderen Teil den anspruchslosen Rücktritt vom Geschäft bzw. von dem nichterfüllten Teil in der unter 1. aufgezeigten Form zu erklären.
Preise und Zahlungsbedingungen: 1. Es gelten ausschließlich unsere aktuellen Preislisten. 2. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Landschafts- und LKW-Mautabgabe, freibleibend ab Werk uns als Barzahlungspreise. Rechnungen sind sofort fällig und bei Abholung bzw. Lieferung bar zu bezahlen. Etwaige Preiserhöhungen werden auf Anfrage mitgeteilt. 3. Im Verzugsfall gelten bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch Zinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart. Zahlungsverzug berechtigt uns, im Falle einer Sondervereinbarung sofort den jeweils gültigen Listenbarzahlungspreis zu verrechnen und sämtliche Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder begründeten Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit. 4. Aufrechnung von Forderungen des Käufers gegen unsere Forderungen, aus welchem Titel immer, ist ausgeschlossen. 5. Bei Bestellung durch Personenmehrheit oder Personengesellschaft haften die Besteller bzw. die Gesellschafter zur ungeteilten Hand. 6. Alle Rabattgewährungen und sonstige Preisnachlässe von Listenpreisen erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle finanzielle Verpflichtungen des Käufers während der folgenden drei Jahre eingehalten werden. Sollte uns daher durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Ausfall entstehen, so sind wir berechtigt, alle während der Jahren vor Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens gewährten Preisnachlässe bis zur Höhe unseres vermutlichen Ausfalls nachzufordern. 7. Eventuell gewährte Preisnachlässe gelten ab Rechnungsdatum. Bei Schlussrechnungen wird eine Prüffrist von 30 Tagen eingeräumt. 8. Bei Verspätung einer Skontobezahlung geht der Skontoabzug für die anderen, auch vorhergehenden Leistungen verloren und muss unverzüglich nachbezahlt werden.
Haft- und Deckungsrücklass: wir übernehmen keinerlei Haft- und/oder Deckungsrückläße und/oder Pönalen.
Sicherungsrechte: 1. Im Falle einer Sondervereinbarung – durch welche Barzahlung abgedungen wurde – bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf die gelieferte Ware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und gleichzeitiger Überbindung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auf den Käufer unseres Käufers weiterveräußert werden. 2. Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Waren im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder nach Maßgabe Punkt 1. weiterzuveräußern. 3. Der Käufer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. 4. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung. 5. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle 3. und 4. sofort und für uns nachweislich seine Schuldner von der erfolgten Abtretung zu verständigen sowie uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. 6. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. 7. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. 8. Der Käufer verpflichtet sich, ihm allenfalls vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Geräte pfleglich und gemäß der Bedienungsanleitung zu behandeln und zu betreiben. Für alle Beschädigungen dieser Geräte haftet er ohne Rücksicht darauf, von wem immer diese Beschädigung zugefügt wurden. 9. Weiters verpflichtet sich der Käufer, uns im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte auf ein zur Verfügung gestelltes Gerät hievon unverzüglich zu verständigen und das zur Verfügung gestellte Gerät samt den darin noch befindlichen Materialien zur sofortigen Abholung durch uns bereitzustellen und herauszugeben. Wir sind aber auch berechtigt, die im Gerät befindlichen Materialien am ursprünglichen Aufstellungsort dem Käufer zurückzulassen, wobei wir uns verpflichten, mit der nach der notwendigen Schnelligkeit möglichen Schonung der Interessen des Käufers hinsichtlich der Ablagerung dieser Materialien vorzugehen. 10. Der Käufer haftet uns für alle Unkosten und Spesen aus derartigen Maßnahmen.
Produkthaftung: Der Käufer verpflichtet sich, uns hinsichtlich aller sich aus allfälliger Produkthaftpflicht ergebender Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Hievon bleiben Ersatzansprüche für Schäden, die der Käufer selbst aufgrund einen Produktfehlers erleidet, unberührt, wobei die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler gegenüber dem Käufer für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen jedoch ausgeschlossen wird. Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für Sachschäden auch mit seinem Kunden – sofern diese nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind – zu vereinbaren. Der Verkäufer verpflichtet sich, darüber hinaus für den Fall der Weitergabe unserer Produkte an Dritte, dafür Sorge zu treffen, dass er sämtliche, in nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Schadenersatzpflichten jederzeit befriedigen kann und ist daher verpflichtet, sich im selben Ausmaß versichert zu halten, wie dies im 16 PHG 1988 für Hersteller und Importeure vorgesehen ist. Der Käufer verpflichtet sich, im Fall der Weitergabe unserer Produkte seinem Kunden sämtliche von uns beigestellten Verarbeitungsrichtlinien, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen sowie allfällige Informationen weiterzugeben. Fehler unserer Produkte, die der Käufer bei Verarbeitungen entdeckt oder die ihm von seinem Kunden bekannt gegeben werden, sind uns unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort ist 2120 Obersdorf, Gerichtsstand ist 2130 Mistelbach.
Anzuwendendes Recht: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Wirksamkeit: Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Lieferbedingungen aus welchen Gründen immer unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Die unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine zulässige, dem Sinn dieser Lieferbedingungen am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.